Sachbezug für E-Dienstwagen: Was sich ab 2027 ändert

Manuel PucherManuel Pucher
Lesedauer: 4 min
Ein Elektroauto lädt an einer Station

Ein Elektro-Firmenwagen lädt an der Ladestation – ab 2027 wird seine Privatnutzung steuerpflichtig.

Was kostet ein elektrischer Firmenwagen künftig wirklich, wenn er auch privat gefahren wird? Diese Frage stellen sich derzeit viele Betriebe in Österreich – und die Antwort fällt ab 2027 anders aus als bisher. Die jahrelange Steuerfreiheit für privat genutzte E-Dienstwagen läuft aus. Dieser Beitrag erklärt, welche neuen Werte geplant sind, was sie konkret kosten und worauf Unternehmen und Beschäftigte sich jetzt einstellen sollten.

Das Ende der Steuerfreiheit für E-Dienstwagen

Bislang galt für rein elektrisch betriebene Firmenwagen eine einfache Regel: Wer ein solches Fahrzeug auch privat nutzen durfte, zahlte dafür keinen Cent Lohnsteuer. Der Sachbezug lag bei null Prozent. Das war einer der wirksamsten Anreize für die Umstellung betrieblicher Fuhrparks auf Elektroantrieb.

Mit dem Doppelbudget für die Jahre 2027 und 2028 fällt dieser Vorteil weg. Die private Nutzung eines elektrischen Dienstwagens wird dann – wie bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor – als geldwerter Vorteil behandelt und muss versteuert werden. Damit reiht sich die Maßnahme in eine Reihe von Schritten ein, mit denen die besondere steuerliche Stellung der Elektromobilität schrittweise zurückgenommen wird.

Zur Einordnung: Ein Sachbezug ist der finanzielle Wert eines Vorteils, den Beschäftigte zusätzlich zum Gehalt erhalten – in diesem Fall die Möglichkeit, einen Firmenwagen privat zu fahren. Dieser Vorteil wird in einen Geldbetrag umgerechnet, auf den Steuern und Abgaben anfallen, so als wäre er Teil des Lohns.

Die neuen Sachbezugswerte im Überblick

Bei Verbrennern beträgt der monatliche Sachbezug zwei Prozent der Anschaffungskosten, bei besonders sparsamen Modellen 1,5 Prozent. Für E-Autos sind deutlich niedrigere Sätze vorgesehen, die stufenweise eingeführt werden:

  • 2027: 0,375 Prozent der Anschaffungskosten pro Monat
  • 2028: 0,625 Prozent der Anschaffungskosten pro Monat

Ursprünglich war für 2028 ein höherer Satz von 0,75 Prozent im Gespräch. Bei der genauen Durchrechnung zeigte sich jedoch, dass die Regelung dem Staat mehr einbringen würde als politisch geplant. Deshalb wurde der Wert für 2028 nach unten korrigiert. Für Beschäftigte fällt die Belastung damit etwas geringer aus als zunächst befürchtet.

Wie bei Verbrennern gilt eine Obergrenze für die Anschaffungskosten, die in die Berechnung einfließen. Sie liegt derzeit bei 48.000 Euro. Teurere Fahrzeuge werden also nur bis zu dieser Grenze herangezogen. Trotz der neuen Sätze bleiben E-Autos im Vergleich klar im Vorteil: Wo ein Verbrenner mit gleichem Wert leicht das Drei- bis Vierfache an Sachbezug auslöst, bewegt sich das Elektrofahrzeug auf einem deutlich niedrigeren Niveau.

Ein Rechenbeispiel aus der Praxis

Zahlen sagen oft mehr als Prozentsätze. Zieht man die Obergrenze von 48.000 Euro heran, ergibt sich ab 2028 ein monatlicher Sachbezug von rund 300 Euro. Für 2027 ist es mit etwa 180 Euro ungefähr die Hälfte.

Entscheidend ist aber nicht der Sachbezug selbst, sondern die zusätzliche Steuerbelastung, die daraus entsteht. Bei einem Bruttoeinkommen von 5.000 Euro im Monat schlägt der volle Sachbezug ab 2028 mit etwa 150 Euro zusätzlicher Steuer pro Monat zu Buche – über das Jahr gerechnet rund 1.800 Euro. Im Einstiegsjahr 2027 ist es entsprechend etwa die Hälfte. Wer einen günstigeren Wagen unterhalb der Obergrenze fährt, zahlt weniger, weil sich der Sachbezug am tatsächlichen Anschaffungswert orientiert.

Wichtig für die Personalverrechnung: Da der Sachbezug als zusätzliches Einkommen gilt, steigen auch die Lohnnebenkosten auf Seiten des Betriebs leicht an. Die Maßnahme verteuert den E-Dienstwagen also nicht nur für die Beschäftigten, sondern auch für das Unternehmen.

Was unverändert bleibt – und was sich schon geändert hat

Die Neuerung betrifft ausschließlich die Privatnutzung. Andere steuerliche Begünstigungen für Elektrofahrzeuge bleiben nach derzeitigem Stand bestehen. Die Normverbrauchsabgabe entfällt für E-Autos weiterhin vollständig, während Verbrenner je nach Schadstoffausstoß deutlich belastet werden. Auch der Vorsteuerabzug bleibt erhalten: voll bis zu einem Anschaffungspreis von 40.000 Euro, anteilig bis 80.000 Euro.

Ein Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit bei der Investitionsplanung: Der erhöhte Investitionsfreibetrag für Elektrofahrzeuge sinkt zum 31. Dezember 2026 von 22 auf 15 Prozent. Wer eine größere Anschaffung ohnehin plant, sollte den Zeitpunkt also bewusst wählen.

Nicht alle Änderungen liegen in der Zukunft. Seit April 2025 ist auch für Elektroautos die motorbezogene Versicherungssteuer fällig. Für einen typischen Mittelklassewagen bedeutet das bereits heute Mehrkosten von etwa 350 bis 500 Euro pro Jahr. Die Steuerfreiheit war also schon vor dem geplanten Sachbezug kein Selbstläufer mehr.

Noch nicht in Stein gemeißelt

So konkret die Eckpunkte klingen: Es handelt sich bislang um einen Entwurf im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes. Einzelne Details, insbesondere die genaue Bemessungsgrenze, gelten noch als offen und können sich ändern. Der ausformulierte Gesetzestext wird im Zuge der Budgetrede erwartet, der Beschluss soll bis Mitte Juni 2026 erfolgen.

Aus der Branche kommt deutliche Kritik. Einer aktuellen Umfrage zufolge bremsen bereits sieben von zehn Unternehmen ihre Beschaffung von Elektrofahrzeugen oder stellen sie ganz infrage. Befürchtet wird, dass die zusätzliche Belastung die Umstellung der Fuhrparks verlangsamt. Der Staat wiederum rechnet mit Mehreinnahmen von rund 75 Millionen Euro im Jahr 2027 und etwa 160 Millionen Euro jährlich ab 2028. Für die betriebliche Planung heißt das: Die Richtung steht fest, an den genauen Stellschrauben kann sich aber noch etwas bewegen.

Wo die Privatnutzung künftig steuerlich relevant wird, gewinnt eine saubere Dokumentation an Bedeutung. Eine nachvollziehbare Trennung von beruflichen und privaten Fahrten und eine verlässliche Erfassung der gefahrenen Kilometer schaffen Klarheit gegenüber dem Finanzamt und erleichtern die korrekte Abrechnung in der Personalverrechnung. Digitale Lösungen zur Fahrten- und Zeiterfassung nehmen hier viel Handarbeit ab und sorgen dafür, dass die Nachweise im Ernstfall vollständig vorliegen.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Die Umstellung trifft die Fuhrparkkosten und die Personalverrechnung zugleich. Wer jetzt vorausschauend plant, vermeidet böse Überraschungen.

  • Fuhrparkstrategie überprüfen: Den Anschaffungswert geplanter E-Fahrzeuge bewusst an der Obergrenze von 48.000 Euro ausrichten und den sinkenden Investitionsfreibetrag ab 2027 in die Wirtschaftlichkeitsrechnung einbeziehen.
  • Personalverrechnung vorbereiten: Die Lohnverrechnung rechtzeitig auf die neuen Sachbezugswerte und die leicht steigenden Lohnnebenkosten einstellen, damit ab Januar 2027 alles korrekt abgerechnet wird.
  • Belegschaft frühzeitig informieren: Beschäftigte mit E-Dienstwagen offen über die kommende Netto-Belastung aufklären – das beugt Unmut vor und schafft Planungssicherheit bei der nächsten Gehaltsrunde.
  • Dokumentation absichern: Eine verlässliche Erfassung der Fahrten und Arbeitszeiten einführen oder ausbauen, um die private und berufliche Nutzung sauber zu trennen und gegenüber dem Finanzamt belegen zu können.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

Für Beschäftigte mit elektrischem Dienstwagen sinkt das Nettogehalt – allerdings überschaubar und planbar.

  • Mehrkosten realistisch einordnen: Je nach Fahrzeugwert ist 2027 mit grob 75 Euro und ab 2028 mit etwa 150 Euro weniger netto pro Monat zu rechnen. Im Vergleich zu einem Verbrenner bleibt das Elektrofahrzeug klar günstiger.
  • Fahrzeugwahl mitdenken: Da sich der Sachbezug am Anschaffungswert orientiert, wirkt sich ein Modell unterhalb der Obergrenze direkt auf die monatliche Belastung aus – ein Punkt, der sich beim nächsten Dienstwagengespräch lohnt.
  • Fahrten dokumentieren: Eine genaue Aufzeichnung der privaten und beruflichen Fahrten hilft, die eigene Nutzung nachzuweisen und Unstimmigkeiten in der Abrechnung früh zu erkennen.


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